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Home > Aktuelles der Gemeinde > Schöffenwahl 2008
Informationsblatt Jugendschöffe

Zum Amt eines Schöffen können nicht berufen werden:
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
    besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
    Monaten verurteilt worden sind,
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
    Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
    vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis wohnen,
  • Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
    sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig
    gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als eine
    Amtsperiode zurückliegt,
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
    verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des
    Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
    Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeiter nach § 6 Abs.
    5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellten Personen für das Ehrenrichteramt nicht
    geeignet sind

Einen Anspruch auf Ersatz haben Schöffen nach den für ehrenamtliche Richter geltenden Bestimmungen. Demnach werden u.a. Entschädigung für Verdienstausfall und notwendige Fahrkosten erstattet.

Verfahren bei der Wahl von Schöffen:

  1. Aufstellung einer Vorschlagsliste mit den persönlichen Daten der Bewerber
  2. Bestätigung der Vorschlagsliste durch den Jugendhilfeausschuss
  3. Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss

 
 
 
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