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Aktuelles der Gemeinde
> Schöffenwahl 2008 |
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Informationsblatt Jugendschöffe
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Zum Amt eines Schöffen können nicht berufen werden:
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Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden sind,
-
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
-
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
-
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden,
-
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der
Vorschlagsliste nicht im Landkreis wohnen,
-
Personen, die wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,
-
Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
-
Personen, die in Vermögensverfall geraten
sind,
-
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-
oder Ruhestand versetzt werden können,
-
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare
und Rechtsanwälte,
-
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,
Bedienstete des Strafvollzugs
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
-
Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche
Richter in der Strafrechtspflege tätig
gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode
weniger als eine
Amtsperiode zurückliegt,
-
Personen, die gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit
verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche
oder inoffizielle Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des §
6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) oder als diesen
Mitarbeiter nach § 6 Abs.
5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellten Personen für
das Ehrenrichteramt nicht
geeignet sind
Einen Anspruch auf Ersatz haben Schöffen nach den für
ehrenamtliche Richter geltenden Bestimmungen. Demnach werden u.a.
Entschädigung für Verdienstausfall und notwendige Fahrkosten
erstattet.
Verfahren bei der Wahl von Schöffen:
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Aufstellung einer Vorschlagsliste mit den persönlichen
Daten der Bewerber
-
Bestätigung der Vorschlagsliste durch
den Jugendhilfeausschuss
-
Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss
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