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Aktuelles der Gemeinde
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Informationsblatt ehrenamtliche Richter (Schöffen)
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Voraussetzungen für die Wahl zum Schöffen:
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Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz
(GG) i.V. m § 31 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG)
-
Vollendung des 25. Lebensjahres
-
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten
im Landkreis Dahme-Spreewald
-
gute Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen,
Berufs- und Lebenserfahrungen
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind
ausgeschlossen:
-
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs
Monaten verurteilt worden sind,
-
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
-
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden
Körperschaften des Landes
besitzen.
-
Personen, die in Vermögensverfall geraten
sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richtern können
nicht berufen werden:
-
Mitglieder des Bundestages, des europäischen
Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
-
Richter,
-
Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
-
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
-
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die
fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig
besorgen.
Einen Anspruch auf Ersatz haben Schöffen nach
den für ehrenamtliche Richter geltenden Bestimmungen. Demnach
werden u.a. Entschädigung für Verdienstausfall und notwendige
Fahrkosten erstattet.
Verfahren bei der Wahl von Schöffen:
-
Aufstellung einer Vorschlagsliste mit den persönlichen
Daten der Bewerber
-
Bestätigung der Vorschlagsliste durch
den Kreistag
-
Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss
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