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Home > Aktuelles der Gemeinde > Schöffenwahl 2008
Informationsblatt ehrenamtliche Richter (Schöffen)

Voraussetzungen für die Wahl zum Schöffen:
  • Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz (GG) i.V. m § 31 Gerichtsverfassungsgesetz
    (GVG)
  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Wohnsitz zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten im Landkreis Dahme-Spreewald
  • gute Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen, Berufs- und Lebenserfahrungen

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
    besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
    Monaten verurteilt worden sind,
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur
    Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes
    besitzen.
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden:

  • Mitglieder des Bundestages, des europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft
    eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Richter,
  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig
    besorgen.

Einen Anspruch auf Ersatz haben Schöffen nach den für ehrenamtliche Richter geltenden Bestimmungen. Demnach werden u.a. Entschädigung für Verdienstausfall und notwendige Fahrkosten erstattet.

Verfahren bei der Wahl von Schöffen:

  1. Aufstellung einer Vorschlagsliste mit den persönlichen Daten der Bewerber
  2. Bestätigung der Vorschlagsliste durch den Kreistag
  3. Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss
 
 
 
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